Die neue Luftverkehrsordnung
tritt in Kraft
In Allgemein / 10. April 2017
Das müssen Modellflugpiloten jetzt wissen
DMFV-Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein hat die wichtigsten Neuerungen
der Verordnung zusammengefasst.
Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.
FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe
von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als
250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über
30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen,
welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht,
jederzeit die Steuerung zu übernehmen.
Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig,
sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher
Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten.
Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen
mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis
erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze
auch mit Kenntnisnachweis.
Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten
ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden
ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten,
doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet
ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten
oder erlaubnisbedürftig ist.
Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswege und Ähnlichem
Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem
seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen
und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen,
in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4
nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber
der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken
auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder
oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische
und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne
des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und
anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen
und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige
Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat.
Der Modellflug
ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand
von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten
von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen
Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver
und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde
kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.
Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis
des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder
gelandet wird, auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer
notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich
außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis
des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus
gestartet oder gelandet wird notwendig.
Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe
der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen
ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden.
Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich
noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Ab dem 01.10.2017 gelten zusätzlich folgende Änderungen:
Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen
ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis
benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher
Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über
Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom
Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder
einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat
eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen
Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur
Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis
und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.
Mindestalter 14 Jahre
Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden
kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter
14 Jahren mit Modellen, die schwerer als 2 kg sind. Dieses Verbot gilt
nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter
da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100
m kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche
unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter
auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.
Kennzeichnungspflicht
Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen
der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines
Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in
dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.
Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen
ist zu bemerken, dass viele der nun ausdrücklich fixierten Verbote
oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen Rechtslage unter Befolgung
allgemeiner Vorschriften galten.
|